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Stand:
17.05.2004

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Tipps für Betriebe

Wiederkehrende Prüfung von Betriebsanlagen!!

Wen trifft die Überprüfungspflicht?

Inhaber von genehmigten Betriebsanlagen sind verpflichtet, regelmäßig zu prüfen, ob ihre Betriebsanlage auch dem genehmigten Zustand und der geltenden Rechtslage entspricht. Die Prüfungspflicht besteht aufgrund der Gewerbeordnung. Der Betreiber hat die Prüfungsfristen selbst in Evidenz zu halten. Die Prüfungspflicht trifft auch Inhaber von vorübergehend stillgelegten Betriebsanlagen.

In welchem Umfang ist zu prüfen?

Der genehmigte Zustand ergibt sich aus dem Anlagengenehmigungsbescheid, aus einem Bewilligungsbescheid sowie aus allfälligen späteren Bescheiden, die den ursprünglichen Betriebsanlagenbescheid ergänzt oder geändert haben. Die geltende Rechtslage ergibt sich aus den Verordnungen, die zur Gewerbeordnung erlassen wurden. Bei vorübergehend stillgelegten Betriebsanlagen beschränkt sich die Prüfung auf die Einhaltung der Vorkehrungen, die anlässlich der Stillegung getroffen oder von der Behörde angeordnet wurden.

Unterlagen für die Beurteilung des Umfanges der Verpflichtung:

Die Prüfungsverpflichtung ergibt sich aus verschiedenen Rechtsquellen. In erster Linie ist im Betriebsanlagenbescheid zu kontrollieren, welche Fristen für welche Prüfungen als Auflage formuliert wurden. Weiters sind Pläne, Maschinenlisten, Betriebsbeschreibungen usw., die in Behördenverfahren vorgelegt wurden, auf ihre Vollständigkeit und Aktualität zu prüfen.

Welche Fristen sind für die Prüfung zu beachten?

Die Fristen für die regelmäßige Prüfung ergeben sich aus dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid, aus einer Verordnung sowie aus der Gewerbeordnung. Die Fristen aus der Gewerbeordnung betragen 6 Jahre für nach dem vereinfachten Verfahren (Auftragsverfahren) genehmigten Betriebsanlagen und 5 Jahre für alle anderen Betriebsanlagen. Der Fristenlauf beginnt mit der Rechtskraft des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides. Die elektrische Anlage ist im allgemeinen gemäß Betriebsanlagengehmigung im Sinne ÖVE - E 5 § 12, Teil 1/1989 durch einen befugten Fachmann spätesten drei Monate nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides zu überprüfen In der Regel erfolgt die bescheidmässige Vorschreibung der Wiederkehrenden Überprüfung alle zwei Jahre, die Frist kann aber auch verkürzt werden.

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