Tipps für Betriebe
Wiederkehrende Prüfung von Betriebsanlagen!!
Wen trifft die Überprüfungspflicht?
Inhaber von genehmigten
Betriebsanlagen sind verpflichtet, regelmäßig zu prüfen,
ob ihre Betriebsanlage auch dem genehmigten Zustand und
der geltenden Rechtslage entspricht. Die Prüfungspflicht
besteht aufgrund der Gewerbeordnung. Der Betreiber hat
die Prüfungsfristen selbst in Evidenz zu halten. Die Prüfungspflicht
trifft auch Inhaber von vorübergehend stillgelegten
Betriebsanlagen.
In welchem Umfang ist zu prüfen?
Der genehmigte Zustand ergibt sich aus
dem Anlagengenehmigungsbescheid, aus einem
Bewilligungsbescheid sowie aus allfälligen späteren
Bescheiden, die den ursprünglichen
Betriebsanlagenbescheid ergänzt oder geändert haben.
Die geltende Rechtslage ergibt sich aus den
Verordnungen, die zur Gewerbeordnung erlassen wurden.
Bei vorübergehend stillgelegten Betriebsanlagen beschränkt
sich die Prüfung auf die Einhaltung der Vorkehrungen,
die anlässlich der Stillegung getroffen oder von der
Behörde angeordnet wurden.
Unterlagen für die Beurteilung des Umfanges der
Verpflichtung:
Die Prüfungsverpflichtung ergibt sich
aus verschiedenen Rechtsquellen. In erster Linie ist im
Betriebsanlagenbescheid zu kontrollieren, welche Fristen
für welche Prüfungen als Auflage formuliert wurden.
Weiters sind Pläne, Maschinenlisten,
Betriebsbeschreibungen usw., die in Behördenverfahren
vorgelegt wurden, auf ihre Vollständigkeit und Aktualität
zu prüfen.
Welche Fristen sind für die Prüfung zu
beachten?
Die Fristen für die regelmäßige Prüfung
ergeben sich aus dem
Betriebsanlagengenehmigungsbescheid, aus einer
Verordnung sowie aus der Gewerbeordnung. Die Fristen aus
der Gewerbeordnung betragen 6 Jahre für nach dem
vereinfachten Verfahren (Auftragsverfahren) genehmigten
Betriebsanlagen und 5 Jahre für alle anderen
Betriebsanlagen. Der Fristenlauf beginnt mit der
Rechtskraft des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides.
Die elektrische Anlage ist im allgemeinen gemäß
Betriebsanlagengehmigung im Sinne ÖVE - E 5 § 12, Teil
1/1989 durch einen befugten Fachmann spätesten drei
Monate nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides zu überprüfen
In der Regel erfolgt die bescheidmässige Vorschreibung
der Wiederkehrenden Überprüfung alle zwei Jahre, die
Frist kann aber auch verkürzt werden.
|